INFOS AUSSTELLENDE 2024
VERTRAGSINFOS
AUSSTELLER:INNEN
Liebe:r Street Food Festival Zürich Aussteller:in,
wenn du auf diese Seite gelangst, wurdest du als Aussteller:in für das STREET FOOD FESTIVAL WERFT 2024 ausgewählt und bestätigt.
CONGRATULATIONS! Wir freuen uns sehr auf dich!
Nachfolgend bekommst du alle Informationen, wie deine nächsten Schritte aussehen müssen, um deine Teilnahme abzuschliessen, sowie relevante Infos für deine Zeit bei uns.
Dein Street Food Festival WERFT Team
Letztes Update, April 2024
1. Vertrag & Strombestellung 2024
So geht es für dich weiter:
a) Vertrag abschliessen
Um deine Teilnahme abzuschliessen, brauchen wir deine vollständige Vertragsunterlagen.
b) Vertrag
++ Das PDF Dokument dann ++
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unterschreiben
und per Post bis Montag, 1. April 2024, an die folgende Adresse schicken:
Füreinander GmbH
"Street Food Festival WERFT"
Limmatstrasse 40
8005 Zürich
Bestandteil dieses Vertrages sind die folgenden Vorgaben für die diesjährige SFF Ausgabe:
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Kapitel 2.) AGB's SFF 2024
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Kapitel 3.) Aussteller gesetzliche Vorgaben 2024.
c) Wie weiss ich, wieviel Strom ich bestellen muss?
Alle Details dazu findest du im Kapitel 4.) Strom. Bei Unklarheiten empfehlen wir, mit einem Elektromonteur Kontakt aufzunehmen.
d) Akonto Rechnung
Die Akonto Rechnung folgt sobald der Vertrag bei uns eingetroffen ist. Diese ist vollständig innert 14 Tagen zu begleichen. Die Ausstellerinformationen mit allen Detail-Informationen zum Street Food Festival Hardturm folgen ebenfalls anschliessend.
AGB: Version SFF2024_final
Konditionen
Phase 1: Sa. 11.05 - Do 23.05 / 12 Tage (ohne Pfingstsonntag) / CHF 2'065.-
Phase 2: Fr 24.05 - Di 08.06 / 16 Tage / CHF 2'790.-
HINWEIS: Alle Beträge verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
Bitte beachte, dass gewisse Details noch fehlen, die sich auf den Event auswirken könnten. Wir informieren fortlaufend.
2. AGB’s
2.1. Leistungen
Der:die Vertragsnehmer:in wird am Street Food Festival Esswaren verkaufen. Der Festwirtschaftsbereich für Essensstände erstreckt sich in und um die Halle der Werft Wollishofen, Mythenquai 333, 8038 Zürich.
2.2. Vertragsinhalt und wichtigste Auflagen des Veranstalters
Der vorliegende Vertrag umfasst alle Auflagen des Veranstalters. Mit der Einreichung des Vertrags verpflichtet sich der:die Standbetreiber:in zur Einhaltung der Auflagen. Verstösse können einen unmittelbaren Ausschluss von der Veranstaltung und zusätzliche Kosten für den:die Standbetreiber:in zur Folge haben.
Die wichtigsten Auflagen im Überblick, die eingehalten werden müssen:
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Aufbau, Abbau und Verkaufszeiten
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Die mind. Öffnungszeiten der Stände müssen vom Standbetreiber:in eingehalten werden.
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Das Festival findet bei jeder Witterung statt. Die Öffnungszeiten der Stände gelten als Richtgrösse und können durch den Veranstalter vor oder während der Veranstaltung noch angepasst werden. Wichtig: Wir öffnen und schliessen immer gemeinsam die Stände!
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Die Zahlungs-Verbindlichkeiten und Fristen für Stornierungen.
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Die gesamte Veranstaltung ist "cashless" und jeder Aussteller ist selbst für sein Zahlungssystem verantwortlich.
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Das Festival akzeptiert über das cashless Zahlungssystem nur CHF. Euros oder andere Fremdwährungen sind nicht erlaubt.
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Alle Tagesabschlüsse oder der Gesamtumsatzrapport des online Zahlungsgerätes/der mehreren Zahlungsgeräten (SumUp, Twint etc.) müssen nach dem Festival via Mail an den Veranstalter gesendet werden.
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Einsatz von recyclebarem Geschirr und Besteck gemäss Vorgaben
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Die UGZ-Vorlagen sind durch den Aussteller sicher zu stellen (Spuckschutz, Kühlkette, Temperaturkontrolle, Handwaschanlage, Deklarationspflicht, …)
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Feuerpolizei: Löschdecke, Fluchtwege, Sicherheitsnachweis für Gas-Kochinstallation
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Korrekte Angabe des Strombedarfs
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Ordnung, Reinigung und Bodenabdeckung
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Vermeidung von grossen Plastikbannern (Front des Foodstands)
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Ausweispflicht: Anmeldung, Strom- und Materialbestellung
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Faire Mengenberechnung, Portionen-Grösse und entsprechende Preiskalkulation
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Verkaufsverbot von Getränken
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Umsatzabgabe ist geschuldet, sofern Break-Even erreicht (siehe Beispiel unter Verrechnung/Kosten)
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Nicht-Einhalten der Uhrzeiten: An- und Ablieferung und Verkaufszeiten (pro angebrochene Stunde CHF 50.-/ ganzer Tag CHF 300.-)
2.3. Auf - & Abbau / Check-In & - Out
a) Aufbau / Check-In
Die Anfahrt, das Check-In und der Aufbau für die Aussteller:inen beginnt bei der
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Phase 1: Fr 10.05 und 11.05
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Phase 2: Fr 24.05
sehr früh morgens, ca. 07:00 Uhr. Ein detaillierter Anlieferung-Zeitplan wird in der Woche vor der jeweilen Phase verschickt.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, im Falle von Verstössen gegen die Veranstaltungsauflagen eine allfällige Bearbeitungsgebühr zu verrechnen, z. B
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Nicht-Einhalten der Uhrzeiten: An- und Ablieferung und Verkaufszeiten (ab CHF 50.-).
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Vernachlässigung der Pflicht zu Schluss- und Zwischenreinigungen (nach Aufwand und Rückmeldung).
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Nicht-Einhalten der amtlichen Vorschriften von UGZ und Feuerpolizei (z.B. Handwaschanlage, Temperaturkontrolle der Waren, fehlende Löschdecke, usw.).
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Unvollständige oder fehlerhafte Strombestellung, d.h. wenn mehr Geräte verwendet werden, als bei der Anmeldung angegeben worden sind (+ CHF 150.- / plus Zusatzstrom).
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Eindeutig ungenügende Mengenkalkulation der Verkaufsportionen.
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Überteuerte Preise für die Grösse der Portionen.
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Der Höchstpreis für eine Portion von max. CHF 15.- vom Aussteller überschritten wird.
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Starke Verschmutzung der Abwasch- und Entsorgungsstationen.
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Parkieren auf Platz und Wildparkieren im Quartier sind untersagt und haben Gebühren (ab CHF 100.-) zur Folge.
b) Abbau / Check-Out
Der Stand-Abbau erfolgt erst am letzten Phasentag nach offiziellem Verkaufsschluss und hat in nützlicher Frist zu erfolgen.
Bei der abschliessenden Standabnahme durch den Veranstalter (Check-Out) liegt es im Ermessen des Veranstalters, ob eine Nachreinigung der Standfläche erforderlich ist. Wenn dem so sein sollte, wird diese dem: der Standbetreiber: in nachträglich und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Wird der Check-Out durch den Aussteller umgangen, d.h. wenn der: die Standbetreiber: in das Gelände ohne ordnungsgemässe Standabnahme verlässt, werden dem: der Standbetreiber: in Bearbeitungsgebühren von CHF 300.- verrechnet.
Der Veranstalter verfügt zu jedem Zeitpunkt über das Recht eine:n Aussteller:in bei Nichtbefolgung der allgemeinen Regeln vom Event auszuschliessen und seinen:ihren Platz an einen andere:n Bewerber:in zu vergeben. Auch, wenn das Verhalten des:r Ausstellers:in nicht den Erwartungen des Veranstalters entspricht oder den Weisungen der Ausstellerbetreuung keine Folge leistet.
Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
2.4. Infrastruktur / Technik / Strom
Detaillierte Informationen zu Platzbedarf, Strombedarf und Aufbau des Food-Standes müssen zusammen mit diesem Vertrag und dem beigelegten Formular zur detaillierten Strombestellung (=verbindliche Anmeldung) bis zum angegebenen Zeitpunkt eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Strom-Anfragen garantiert der Veranstalter nicht.
Folgende Infrastrukturen stehen den Ausstellern:innen zur Verfügung:
a) Licht
Der Eventbereich wird beleuchtet. Für eine ausreichende Beleuchtung im Stand (Zelt/Truck) sind die Aussteller:innen selbst verantwortlich.
b) Strom
Pro Aussteller:in steht am Stromkasten ein Platz frei. Die notwendigen Adapter, Verlängerungskabel (ca. 20m) und die Feinverteilung sind Sache der Aussteller:in und werden nicht von dem Veranstalter zur Verfügung gestellt. Kabelrollen sind immer vollständig auszurollen.
Alle Steckertypen (T 13/23, T 25, CEE 16, CEE 32) werden gemäss Strombedarf abgerechnet.
Kann der:die Vertragsnehmer:in zum Zeitpunkt seiner:ihrer Anmeldung keine detaillierten Angaben zum Strombedarf machen, wird er:sie automatisch auf die höchste Stufe eingeschätzt (CHF 100.- pro Tag).
Sollte der tatsächliche Strombezug nicht der Bestellung entsprechen und diese so übersteigen, dass Stromausfälle verursacht werden, behält sich der Veranstalter vor, den:die Aussteller:in mit seinem:ihrem Stand unmittelbar vom Platz zu weisen und vom Festival auszuschliessen.
Verwendet der Standbetreibende Kupplungen (Schuko-Stecker), welche erfahrungsgemäss sehr anfällig auf Überlastung sind, so hat er selbst für Ersatz zu sorgen. Ist die Kupplungen nicht ausreichend abgesichert und Stromausfällen werden verursacht, wird dem Standbetreibenden vom Veranstalter ein kostenpflichtiger Ersatz gestellt.
Elektrogeräte an die Beleuchtungszuleitung anzuschliessen ist verboten!
ACHTUNG: Während dem Anlass kann es immer wieder zu temporären Stromausfällen kommen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einen etwaigen Umsatz- oder Warenverlust während einem Stromausfall. Jegliche Schadenersatzansprüche werden vollends wegbedungen.
c) Entsorung
Abfälle allgemein
Sammelcontainer für Gäste und Standbetreiber:innen stehen zur Verfügung und sind im Mietpreis inbegriffen. Der:die Standbetreiber:in hat selbst für einen geeigneten, verschliessbaren Abfallbehälter, für die Entsorgung seiner:ihrer Abfälle im Stand zu sorgen. Nicht verschliessbare Abfallbehälter, sowie Abfallsäcke ohne Abfalleimer werden nicht akzeptiert. Der Transport des Abfalls zu den Sammelcontainern hat im verschlossenen Abfallbehälter (Gefahr von auslaufenden Flüssigkeiten) und durch die Standbetreiber:in zu erfolgen. Abfallsäcke dürfen nicht vor dem Stand deponiert werden.
Geschirr / Glas / PET / Alt-Öl
Als Geschirr und Besteck kann Einwegmaterial verwendet werden. Der:die Standbetreiber:in ist für die Beschaffung selbst verantwortlich. Die Standbetreibenden werden dazu angehalten, abfallvermeidende Massnahmen zu treffen und/oder ihre Ware auf umweltfreundlichem Geschirr zu verkaufen.
PET, Glas und Alt-Öl sind vom übrigen Kehricht zu trennen, entsprechende Sammelcontainer stehen auf dem Festivalgelände bereit.
Grosse Abfälle (Deko, Elektroschrott und ähnlich) sind bitte eigenständig zu entsorgen und nicht in den Mulden.
Abwaschstation und Wasserbezug
Die Nutzung der Abwaschstation und der Wasserbezug sind im Preis enthalten. Die Standbetreibenden haben dafür zu sorgen, dass sie die Abwaschstation stets sauber verlassen.
ACHTUNG: Die zentrale Abwaschstation entbindet die Standbetreibenden nicht, gemäss UGZ-Vorschriften an jedem Stand fliessendes Wasser zu haben!
Toiletten
Toiletten stehen für Gäste und Standbetreiber:innen frei zur Verfügung.
2.5. Verbindlichkeiten / Fristen / Stornierungen
a) Bezahlung und verbindliche Bestätigung
Nach Eingang des unterschriebenen Vertrags wird eine Rechnung über die ermittelten Kosten (Stand-, evtl. Extrameter- und Strom-Kosten) verschickt, die innert 7 Tagen zu begleichen ist. Der fristgerechte Zahlungseingang ist zwingend für eine verbindliche Zusage durch den Veranstalter; vorher gilt die Anmeldung des:der Ausstellers:in als NICHT bestätigt. Bei Nichtzahlung und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Standplatz ohne weitere Mahnung an einen anderen Ausstellende der Warteliste weitergegeben und eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt (siehe b)
Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter gilt der Platz als fix gebucht und die Teilnahme des:der Ausstellers:in als bestätigt. Eine nachträgliche Abmeldung nach Einsenden der Vertragsunterlagen an den Veranstalter ist kostenpflichtig.
b) Stornierung der Anmeldung
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Rücktritt nach Vertragserhalt beim Veranstalter (unabhängig von dem Versand / Begleichung der Akonto Rechnung): CHF 150.-
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Rücktritt nach Bestätigung und Vertragserhalt: bis 4 Wochen vor Festivalbeginn zieht eine Verrechnung von 50% der Rechnungssumme nach sich.
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Kurzfristige Abmeldung: weniger als 15 Werktage vor Beginn des Festivals (Samstag, 11.05.2024) fällt die volle Stand- und Materialmiete an.
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Nichterscheinen oder frühzeitiger Abbruch des Ausstellers: Der vollständige Rechnungsbetrag zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von CHF 350.- ist innert 10 Tagen geschuldet.
2.6. Standgrösse
Grundsätzlich steht jedem Ausstellenden eine Standfläche von ca. 3×3m zur Verfügung. In Ausnahmefällen (z.B. aussergewöhnliche Standbauten und Trucks) kann eine grössere Fläche gemietet werden, welche beim Bewerbungsprozess durch den Veranstalter bewilligt sein muss. Bei der Bewerbung für eine grössere Standfläche bitten wir um ein Foto oder eine Skizze des Standbaus.
2.7. Verrechnung / Kosten
a) Standmiete und Umsatzbeteiligung (Preisberechnung mit Grundlage der Basis-Standfläche)
D.h. die Umsatzabgabe berechnet sich als 12% des Umsatzes, abzüglich der bereits geleisteten Basis-Miete (Angabe hier inkl. MwSt.). Der Umsatz versteht sich als die unmittelbaren Einnahmen vor Abzug der Kosten, inkl. MwSt. (Berechnungsgrundlage für die abzugsfähige Basismiete ist eine Fläche von 3x3 m.) Zusätzliche Laufmeter werden separat verrechnet (CHF 18.- und pro Tag und angebrochenem Meter).
Der Standbetreiber hat seine erzielten Umsätze bis spätestens am folgenden Tag um 11 Uhr online einzutragen. Der Link zur Eintragung wird mit den Anlieferungsinformationen mitgeteilt.
Im Falle von verspäteten oder nicht eingetragenen Umsätzen gilt folgender Abzug vom Depot / der Kaution:
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erste Mahnung = 0.-;
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jede weitere Mahnung: je CHF 10.-
Der Restbetrag der Standmiete, der sich aus den 12% Umsatzbeteiligung ergibt, wird jeweils nach dem Festival in Rechnung gestellt (Achtung: Umsatz letzter Tag bereithalten).
Diese Art abzurechnen, setzt ein hohes Mass an Vertrauen voraus, welches für uns Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Anlass ist, an den sich alle Parteien gerne erinnern und der für alle Parteien nachhaltig ist. Wir sind selbst Gastronomen und können Mengen, Margen und Umsätze gut abschätzen. Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand zu Lasten der anderen absichtlich falsche Umsatz-Beträge angibt, sehen wir uns gezwungen, bei künftigen Standauswahlen entsprechende Konsequenzen zu ziehen und die betreffenden Standbetreiber aus dem Bewerbungsprozess auszuschliessen.
HINWEIS: Die Umsetzung der Festivals ist mit sehr hohen Kosten verbunden. Ziel der Umsatzabgabe ist es, die Teilnahme-Kosten für kleine Anbieter möglichst tief zu halten und anteilmässig auf diejenigen Anbieter zu verteilen, welche finanziell mehr vom Festival profitieren als andere. Die Umsatzabgabe stellt ein faires und langfristiges Gleichgewicht her, damit auch Laien-Anbieter am Festival teilnehmen können.
b) Extras
Zusatz-Laufmeter: Jeder zusätzliche (angebrochene) Laufmeter wird mit zusätzlich CHF 18.- / Tag verrechnet.
Mietmaterial: Wir vermieten kein Mietmaterial! Auch keine Marktstände. Wenn ihr einen Stromverteiler braucht, dann können wir den für euch organisieren und euch vermieten (Mietkosten werden pro Phase verrechnet).
2.8. Getränkeverkauf / Verkauf und Abgabe von Alkohol / Änderung des Food-Angebots
Der Verkauf von Getränken (non und alkoholisch) ist ausschliesslich dem Veranstalter vorbehalten. Ausnahmen müssen beim Veranstalter vor Vertragsunterzeichnung schriftlich beantragt und begründet werden und können während dem Anlass nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter geltend gemacht werden. Diese Genehmigung muss auf dem Anlass auf Verlangen jederzeit vorgewiesen werden. Verstösse haben eine Beschlagnahmung der Waren durch den Veranstalter und den sofortigen Ausschluss, Depotrückhalten und Extra-Rechnung vom Anlass zur Folge. Der Vermerk jeglicher, nicht besprochener Getränkeangebote in diesem Vertrag, ist ungültig.
Das Food-Angebot der Bewerbung ist verbindlich und kann nachträglich nur in Absprache mit dem Veranstalter verändert werden. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ohne Absprache mit dem Veranstalter kann eine Schliessung des Stands und den Platzverweis zur Folge haben. Der Veranstalter behält sich ebenfalls vor, ohne Angabe von Gründen den Aussteller auszuschliessen.
2.9. Mengenberechnung, Portionengrösse und Preiskalkulation
Die Besucher sollen möglichst viele verschiedene Speisen ausprobieren können. Portionengrössen sind entsprechend kleiner zu planen. Auf folgende Punkte wird vom Veranstalter grossen Wert gelegt:
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Das Street Food Festival ist keine Hochpreisveranstaltung. Verkaufspreise sollen moderat und marktüblich berechnet werden.
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Bitte den Fokus auf moderate Preise legen. Preisanpassungen sind notfalls durch den Veranstalter möglich.
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Der maximale Verkaufspreis für eine Portion beträgt CHF 15.-. Die Portionengrössen können entsprechend angepasst werden.
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Extras wie Toppings, Saucen, erweiterte Zutaten müssen separat als Extras ausgewiesen werden (z.B: + CHF 3 .- Topping / + CHF 1.50 Sauce etc.)
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WICHTIG: Die Verkaufsmenge muss so berechnet werden, dass der Standbetreiber sein Angebot bis zum Ende des Anlasses anbieten kann. Eine frühere Standschliessung ist ausgeschlossen. Falls dies dennoch passieren sollte, muss der Stand bis zum Schluss geöffnet bleiben.
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Der Veranstalter verfügt über die erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung, um die Verhältnismässigkeit von Preisen und Portionengrössen zu beurteilen. Er behält sich das Recht vor, auch während des Anlasses, Anpassungen zu verlangen.
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Eine Abstimmung im Vorfeld soll sicherstellen, dass sich alle Teilnehmer an diesen Grundsatz halten und einen Weg finden, das Besuchererlebnis aufrecht zu erhalten.
2.10. Gesetzliche Bestimmungen
Jede:r Standbetreiber:in muss sicherstellen, dass sein Stand und dessen Einrichtungen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sind. Überdies hinaus haben sie im Hinblick auf die Art und den Zweck ihrer Bestimmung den Bau-, Feuer-, Gesundheit-, Wirtschafts- und Lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen, insb. §24 des Wirtschaftsgesetzes, Absatz 1.
Die Richtlinien und entsprechende Merkblätter des Amts für Gesundheit und Hygiene der Stadt Zürich werden dem/der Standbetreiber:in vor der Veranstaltung auf der Website des Veranstalters zur Verfügung gestellt. Die Standbetreiber:innen verpflichten sich, diese zu prüfen und zwingend einzuhalten. Grosses Augenmerk wird auf folgende Punkte gelegt:
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Spuckschutz
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Handwaschanlage
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Einhaltung der Kühlkette
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Temperaturkontrolle
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Deklarationspflicht der Waren.
Gemäss den Auflagen der Feuerpolizei ist jeder Standbetreiber dazu verpflichtet seinen Stand mit einem geeigneten Feuerlöscher oder zumindest einer Feuerlöschdecke auszustatten. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
2.11. Ordnung und Reinigung
Der:die Aussteller:in muss seinen:ihren eigenen Stand und dessen unmittelbare Umgebung (ca. 1.5m rund um den Stand) sauber halten. Reinigungen haben während der Veranstaltung regelmässig zu erfolgen. Nach Verkaufsschluss hat jede:r Standbetreiber:in seinen:ihren Platz täglich in sauberem Zustand zu hinterlassen.
a) Arbeitsflächen:
Das Amt für Gesundheit und Hygiene verlangt glatte und abwaschbare Oberflächen.
b) Boden:
Der Anlass findet in der Werft Wollishofen in Zürich statt. Der Untergrund ist äusserst heikel (vor allem im Zusammenhang mit Fett)! Aus diesem Grund MUSS jeder Standbetreiber unter seinem Stand eine wasser- und fettabweisende Unterlage unterlegen, welche die gesamte Standfläche und 30cm rund um den Stand abdeckt. Zu beachten ist, dass zu keinem Zeitpunkt Fett, Flüssigkeiten, Kochabfälle und andere Spuren auf den Boden gelangen. Es ist stets höchste Vorsicht im Umgang mit dem ganzen Arealboden (vor, während und nach dem Event) geboten!
Wir bitten alle, auf Verankerungen oder Heringe für die Befestigung von Zelten / Dekorationen oder anderes, zu verzichten.
c) Dekoration
Das Festival soll traditionell dekoriert und fröhlich geschmückt werden. Bei der Dekoration gibt es aber ein paar Vorschrift, die zwingend eingehalten werden müssen: So bitten wir alle Aussteller:innen, nichts an die Bäume oder an die Strassenlaternen zu hängen und keine Verankerungen oder Heringe zu benutzen.
2.12. Sorgfalt / Sicherheit
Der Anlass findet unmittelbar zwischen befahrenen Strassen statt, was von allen Parteien besondere Vorsicht im Umgang mit dem Verkehrsfluss erfordert. Der Personenfluss auf dem Gelände muss immer gewährleistet sein. Fluchtwege sind stets freizuhalten. Die Sicherheits- und Sorgfaltsbestimmungen des Veranstalters müssen strikt eingehalten werden, wobei der Veranstalter keine Haftung übernimmt.
Der Standbetrieb mit Gas ist erlaubt und zur Reduktion des Stromverbrauches auch gewünscht. Die Gas-Installationen und -Anschlüsse müssen nachweislich durch einen Fachmann (Sanitär mit Zulassung für Gasinstallationen) gewartet sein. Dieser Sicherheitsnachweis (SINA) muss jederzeit vorgezeigt werden können.
2.13. Parkplätze
Für Fahrzeuge gibt es kostenpflichtige Parkhäuser im Umkreis (z. B Mythenquai 318 Parking). Wir bitten alle Standbetreiber:innen sich an die kommunizierten Zeiten für An- und Ablieferungen zu halten und ihre Fahrzeuge nach dem Entladen unmittelbar vom Gelände wegzufahren. Ein detaillierter Anfahrtsplan zur Anlieferung erhalten die Aussteller:innen in der Woche vor der Veranstaltung.
Das Parkieren auf und um den nahen Platz sowie das Wildparkieren im Quartier ist strengstens untersagt. Besonders soll an den Check-In und Check-Out Tagen darauf geachtet werden, wenn es zu Wartezeiten kommen kann. Die Aussteller:innen sind für die Schulung und Information ihrer Teams selbst verantwortlich.
2.14. Vermarktungs- und Nutzungsrecht
Die Aussteller:innen sind verpflichtet, aktiv bei der Verbreitung des Anlasses mitzuhelfen. Dafür dürfen die gewohnten und verfügbaren Medien genutzt werden. Sei es durch Mailing und andere Direktmassnahmen oder durch rechtzeitige Zurverfügungstellung von geeigneten Informationen an den Veranstalter (Texte / Bilder zum Stand und Angebot). Durch einen grossflächigen Versand oder regelmässigen Post’s der Aussteller:innen, gewinnt das Festival an Relevanz. Wir bitten jedoch die Aussteller:innen keine Print-Flyer auf dem Eventplatz zu verteilen.
2.15. Kommunikationswege
Die Aussteller:innen-Kommunikation des Street Food Festivals findet ausschliesslich per Mail statt. Die Sicherstellung des Mailverkehrs mit dem Veranstalter gehört zu den vertraglichen Pflichten des Standbetreibers. Als Vertragsnehmer hat er für die regelmässige Betreuung seines Mail-Accounts zu sorgen, so dass er alle relevanten Veranstaltungsinformationen innerhalb von 1-2 Tagen erhält und darauf reagieren kann.
Generell gilt folgendes:
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Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für nicht erhaltene Informationen.
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Der:die Standbetreiber:in verpflichteen sich, Mails und den Spam-Ordner regelmässig zu prüfen und sicher zu stellen, dass die offiziellen Mail-Adresse: werft@streetfoodfest.ch den Mail-Favoriten hinzugefügt wird, so dass sie nicht im Spam-Filter hängen bleiben.
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Alle Aussteller:innen sind angehalten, die Kommunikation aktiv zu unterstützen.
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Presse: Wir arbeiten grundsätzlich bereits und eng mit der Presse zusammen. Wenn ein:e Aussteller:in etwas hat, was er:sie als News-Wert erachtet, darf sich diese:r gerne per E-Mail beim Veranstalter melden.
2.16. Bewilligungen
Der Veranstalter ist im Besitz einer amtlichen Veranstaltungsbewilligung vom Kanton Zürich und verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen der Bewilligung. Zusammen mit den Auflagen des Veranstalters bilden diese die „Veranstaltungsauflagen für Standbetreiber:innen“ und sind Inhalt dieses Vertrags. Der:die Standbetreiber:in hat die Veranstaltungsauflagen zwingend zu befolgen. Sollte dem Veranstalter die Veranstaltungsbewilligung aus nicht vorhersehbaren Gründen entzogen oder von der Stadt Zürich (Vermieter) kurzfristig abgesagt werden, wird dieser Vertrag ohne jeglichen Folgeansprüche wirkungslos
2.17. Politik / Folgen Zuwiderhandlung
Jegliche politische, religiöse oder sonstige Kundgebung oder Propaganda sowie Fremdwerbung und das Abspielen von Musik ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.
Der Veranstalter ist befugt, den betreffenden Stand sofort und entschädigungslos zu schliessen, wenn:
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der Standbetrieb zu Beanstandung Anlass gibt und nach erfolgter Mahnung keine Abhilfe geschaffen wird,
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grobe Verletzungen der in diesem Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen vorliegt.
ACHTUNG: Sämtliche Gebühren bleiben bei einer Schliessung geschuldet.
2.18. Ansprechpersonen
Der Veranstalter ist alleinige Ansprechperson für die Aussteller:innen. Eine direkte Kommunikation mit anderen involvierten Parteien des Anlasses ist nicht erwünscht. Bei diesem Festival ist Jessica Haefelfinger als erste Ansprechperson für die Aussteller:innen definiert. Eine Vertretung der Ausstellerbetreuung ist immer auf Platz oder kann durch den Platzchef vertreten werden. Zudem wird eine Telefonnummer für Notfälle kommuniziert.
2.19. Versicherungen / Haftung / Unwetter
a) Versicherung für Personen und Sachschäden
Der Standbetreiber stellt sicher, dass er über eine der Natur des Geschäftes entsprechende, genügende Betriebshaftpflichtversicherung für Drittschäden verfügt. Der Standbetreiber kann keinerlei Haftungsansprüche gegenüber dem Veranstalter erheben. Neu: Wenn keine Betriebshaftpflichversicherung besteht, so kann der Standmieter diese über den Veranstalter laufen lassen. Mehr Infos dazu im Vertrag.
b) Bei Eintritt von höherer Gewalt
Der Anlass findet bei jedem Wetter statt. Kann der Anlass aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Naturkatastrophe, politische Unruhen etc.) oder Drittverschulden nicht stattfinden oder führen solche Einflüsse zu Umsatzeinbussen, so sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Veranstalter ausgeschlossen. Die Standmiete und die weiteren Abgaben bleiben trotzdem geschuldet.
c) Schutz und Kleidung
Das Festivalgelände ist Grossteiles nicht überdacht und findet im Freien statt. Für wetterangepasste Kleidung und entsprechenden Schutz ist selbständig zu sorgen. Die Böden können uneben sowie rutschig sein oder Schmutz verursachen. Es ist besonders darauf zu achten, dass keine Stromkabel und elektrische Installationen nass werden (Kurzschluss).
d) Diebstahlsicherheit
Die Standbetreiber:innen müssen für eine ausreichende Absicherung ihrer Wertgegenstände sorgen. Das Festgelände wird zwischen den Veranstaltungszeiten leicht bewacht. Jegliche Garantien sind vom Veranstalter jedoch nicht übernommen.
2.20. Vertraulichkeit
Diese Vereinbarungen gelten für beide Parteien (Aussteller und Standbetreiber) und werden gegenüber Dritten nicht kommuniziert.
2.21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Schweizerische Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftrag ist Zürich.
2.22. Schlussbestimmungen
Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung dieser Konditionen sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet sind.
3. Gesetzliche Vorgaben
Hier folgen die Vorgaben der Ämter (welche verbindlich sind) in Sachen Feuerpolizei, UGZ, Sicherheit, Sauberkeit, Hygiene, Feuerpolizei und Personal.
3.1. Feuerpolizei
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Die Feuerpolizei kontrolliert und schliesst Stände bei Vorschrifts-Verletzungen.
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Jeder Stand braucht mind. eine Feuerlöschdecke (im Detailhandel ab CHF 30.- erhältlich) oder einen den Kochgeräten entsprechenden Brandlöscher. (Siehe Merkblatt für Koch- und Gaseinrichtungen)
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Kochen mit Gas: Wer mit Gas kocht, muss zwingend einen Sicherheitsnachweis über seine Kochgeräte mitbringen (jede Gasflasche hat einen Kleber mit einem Datumscheck und Siegel) und muss diesen, sobald der Stand steht, jederzeit vorweisen können. Eine Reserve-Gas-Flaschen darf mitgebracht werden. Alle anderen Flaschen dürfen aus Sicherheitsgründen weder im Auto, noch am Stand, gelagert werden.
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Zelt: Wer als Stand ein Zelt mitbringt, darf diese ausschliesslich mit Gewichte sichern. Die Befestigung in den Boden sind nicht gestattet („fliegende Hindernisse“ siehe Bild)
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Die Standabmessung müssen auf Grund von den Fluchtwegen eingehalten werden. Gefolge dessen sind sämtliche Kundenstopper, Beachflaggs und Rollups verboten.
-> DOWNLOAD: Merkblatt für Standbetreiber/innen mit Kocheinrichtungen, Gas-, Elektro- und Holzkohle
3.2. UGZ
a) Sauberkeit & Hygiene
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Jeder Stand braucht einen tropfsicheren Mülleimer mit Müllsäcken.
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Wenn der Müll zur zentralen Entsorgung gebracht wird, muss dieser im Mülleimer transportiert werden, ohne dass Dreck- und Tropfspuren entstehen.
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Der Stand/Zelt/Anhänger/Truck muss mit einer wasser- und fettabweisende Unterlage (mind. 1m rund um die gesamte Standfläche) unterlegt werden.
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Die Abdeckung muss flächendeckend und rutschfest sein.
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Als Unterlage empfehlen wir die Produkte von Floorliner (da plastifiziert und saugend). Abdeckmatten aus dem Malerbedarf eignen sich auch.
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Alle Arbeitsoberflächen müssen glatt und abwaschbar sein.
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Darauf zu achten ist, dass sich der Schmutz (und Abfälle) vom Stand nicht auf den Rest des Festivalgeländes verteilt. (Bei heiklem Boden und Festivalstandorte bis zu eurem Nachbarn gehen oder mind. 30 cm über den Stand nach vorne herausragen!
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Vergesst nicht, bei viel Wasser kann es im Stand nass werden. Stromverteiler und Material deshalb nie direkt auf den Boden legen!).
b) Thermometer / Kühlkette und Temperaturen
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Beim Transport müssen alle Waren immer gekühlt sein (Kühlkette).
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Für Fleisch-, Fisch und Milchprodukte gelten ausserdem bestimmte Temperaturen. Pro Kühlschrank ist ein Thermometer für die Temperaturkontrolle mitzubringen. Über Nacht bleibt der Strom eingeschaltet. Da wir uns Outdoor befinden, kann es jedoch immer zu einem unvorhergesehen Stromausfall kommen.
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Morgens immer die Temperatur prüfen und notfalls Essen entsorgen.
c) Spuckschutz & Überdachung
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Die Lebensmittel müssen bei der Zubereitung „geschützt sein“.
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Als Spuckschutz dürft ihr gerne kreativ sein und mit Plexiglas oder auch alte Fensterrahmen arbeiten – der Gast darf alles sehen aber niemals in die Zubereitung greifen können.
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Dach: Der Ort, an dem die Lebensmittel verarbeitet werden, muss zwingend überdacht sein. (Allenfalls einen extra Schirm mitbringen.)
d) Handwaschanlage
Jeder Stand braucht…
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Fliessendes Wasser (mobile Handwaschanlage oder Wasserkanister welches mind. zu 3/4 gefüllt ist)
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Flüssigseife
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Papier-Handtücher
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Auffangbecken am Boden für die Schmutzwasser-Sammlung
e) Deklarationen
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Herkunfts- und Fleisch- und Fischdeklaration: Das UGZ verlangt eine detaillierte, für alle sichtbare Deklaration über die Herkunft aller Produkte.
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Deklaration von 14 Allergenen.
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Die Auskunft über Allergene kann mündlich erfolgen, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:
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Es wird schriftlich und gut sichtbar darauf hingewiesen, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können. Bsp. mit folgendem Wortlaut: „Lieber Gast, über Zutaten in unseren Gerichten, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, informieren Sie unsere Mitarbeiter auf Anfrage gerne.“
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Die Auskunft muss erfolgen, bevor der Gast bestellt und wenn er danach fragt.
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Die Mitarbeiter müssen über Allergene Auskunft geben können. Für die Mitarbeiterschulung ist jeder Standbetreiber selbst verantwortlich.
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Spricht ein Mitarbeiter nur schlecht Deutsch, so müssen sie dennoch gut instruiert sein und einen Ordner mit allen nötigen Infos den Kunden aushändigen können.
f) Merkblätter
3.4. Versicherungen
Betriebshaftpflichtversicherung
Neu müssen uns die Standbetreiber:innen gemeldet werden, die keine Betriebshaftpflichtversicherung haben (Formular unten zum Download).g
Es handelt sich dabei um keine Sachversicherung, sondern eben Haftpflicht. Sie kommt dann zum tragen, wen ein Schaden an einer Drittperson entsteht, z.B. eine Gasflasche explodiert und ein Gast verletzt wird oder sich jemand eine Lebensmittelvergiftung holt und dann nicht arbeiten kann o.Ä.
Der/Die Standbetreiber:in wird über die Haftpflichtversicherung der Firma des Veranstalters angemeldet, sodass alle geschützt sind. Dieses Jahr ist einen Abschluss dieser Haftpflichtversicherung für CHF 10.00 möglich.
DOWNLOAD: Formular Betriebshaftpflichtversicherung
Bitte das Formular ausgefüllt via Scan an info@streetfoodfest.ch mailen.
3.5. Diverse
a) Personal
Auch wenn hier nicht explizit erwähnt: Der Aussteller ist für die Arbeitsbewilligungen und andere, gesetzliche Vorgaben selbst verantwortlich und wird ermahnt, diese einzuhalten. Der Veranstalter haftet bei keinerlei Verstösse seitens Aussteller.
b) Zoll
Der/Die Aussteller:in ist für die korrekte Verzollung seiner Ware aus dem Ausland verantwortlich. Es können während dem Festival jederzeit Kontrollen vom Schweizer Zollamt durchgeführt werden. Der Veranstalter haftet bei keinerlei Verstösse seitens der Aussteller.
Letztes Update, Mai 2024
4. Öffnungszeiten & Strom Infos
4.1. Öffnungszeiten
a) Öffungszeiten für Aussteller:innen
MO - FR: 17 - 22 Uhr
SA 12 - 22 Uhr
SO 12 - 21 Uhr
Pfingstsonntag / Pfingstmontag: 12 - 22 Uhr
b) Anlieferungszeiten für Aussteller:innen
MO - FR: bis 16:00 Uhr (jeweils bis 1 Stunde vor Öffnung)
SA - SO: bis 11:00 Uhr (bis 1 Stunde vor Öffnung)
Alle Autos müssen täglich spätestens um 16:00 Uhr (Mo – Fr) sprich, 11:00 Uhr (Sa/So) von Platz sein (Eine Stunde vor Öffnung).
4.2. Strominfos
a) Strom bestellen
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Jedes Stromgerät hat ein Etikett mit Hinweis auf den Stromverbrauch.
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Alle Watt Verbrauchszahlen zusammenrechnen (1000 Watt = 1 Kilowatt (kW)) ergeben den Totalverbrauch.
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Hat das Produkt kein Etikett: Das Modell im Internet googeln.
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Pro Aussteller wird 1 Stromanschluss in der im Voraus bestellten Stärke am Stromkasten zur Verfügung gestellt. (siehe Bild anbei!) ACHTUNG: Der Stromkasten kann bis 20 Meter vom Stand entfernt liegen. Jeder Standbetreiber ist selbst für die nötigen Verlängerungskabel (mind. 25 Meter lang), Adapter (bei ausländischen Anschlüssen) und Mehrfach-Stromleisten zwischen dem Verteiler und dem Stand verantwortlich. Dasselbe gilt für die Feinverteilung.
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Schuko-Stecker: Wer aus dem Ausland anreist und Schuko-Stecker im Einsatz hat unbedingt eine Reserve mitnehmen. Wir haben keine an Lager und diese sind oft defekt (Kurzschluss-Gefahr).
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Bitte ausreichend Strom bestellen (Elektrogeräte, Lampen, Laptop, Heizofen, Deko mit Strom, Teekocher für den Eigenbedarf, iPhone oder iPad aufladen, ...). Nachrüsten ist teuer!
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Am Abend wird es sehr dunkel. Es ist darauf zu achten, genügend Licht zu haben.
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Beim Aufbau können Aussteller selbst ihr Kabel am Stromkasten anschliessen.
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Während dem Anlass kann es zu unvorhersehbaren, temporären Stromausfällen kommen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einen etwaigen Umsatzverlust in diesen Phasen (dies gilt auch für wetterbedingte Unterbrüche).
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Wer durch nachweisbare Falschangaben bei der Stromanmeldung, während dem Fest, Stromausfälle oder Materialdefekte verursacht, kann für die davon betroffenen Einnahmeeinbussen seitens OK (Getränke), Food (umliegende und betroffene Standbetreiber) oder Materialschäden belangt werden.
Alle Punkte werden wöchentlich vom OK-Team geprüft und sind zwingend einzuhalten. Aus diesem Grund bitten wir alle, informiert zu sein. Es empfiehlt sich, einen Ordner mit allen nötigen Informationen zu organisieren und im Stand zu hinterlegen 😊 (--> Vertrag, Strombestellung, Fleisch/ Fisch Herkunftsdeklaration, Temperaturkontrolle, SINA Nachweis, Gasprüfung, Checkliste Selbstkontrolle der Mitarbeitenden im Stand etc.)
b) Was ist ein SINA-Ausweis?
Beispiel: Ein Food Truck hat eine fest eingebaute Küche mit integriertem Licht, Kühlschrank etc. Alle Installationen sind miteinander verbunden. So hat dieser Truck nur 1 einzigen Anschluss, der am Stromkasten angeschlossen wird. Der SINA-Nachweis (durch eine Fachperson) bestätigt der EWZ, dass die Stromkreise passen und sicher sind. (Als Beispiel siehe Bild von SINA-Ausweis unten)
ACHTUNG: Je nach Stromsteckerleisten ist der Ausweis nur ein Jahr gültig.
c) Wer ist betroffen und was heisst “fest installierte Steckdosen und Beleuchtungen”?
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95% der Fälle sind es nur Trucks und Eigenbauten davon betroffen!
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Betroffen sind Aussteller mit festen (= verschraubten) elektrischen Einrichtungen. Unabhängig davon, ob es um die Einspeisung, Verteilung, fixen Kabelführungen, Steckdosen oder Leuchten geht.#
d) Wer ist nicht davon betroffen?
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Die meisten Aussteller mit offener Verkabelung inkl. eigenem Stromverteiler und offen liegender Verkabelung zu den Geräten und Lampen. (Es dürfen keine Elektromaterialien fest am Fahrzeug, Stand oder Möbel usw. verschraubt sein.)
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Ein Zelt oder Eigenbau benötigt höchstwahrscheinlich keinen SINA-Nachweis. Bitte aber unbedingt vorher prüfen.
Der Sicherheitsnachweis kann bei einem Elektrofachmann gemacht werden.
Bitte eine Kopie vom gültigen Sicherheitsnachweis (SINA) beim Check-In mitbringen und während der ganzen Zeit bereithalten.
Wer bei der Kontrolle keinen gültigen Sicherheitsnachweis vorweisen kann, muss den Nachweis nachholen. Ohne gültigen Sicherheitsnachweis vor Ort, bleibt der Stand geschlossen!
Letztes Update, 04.05.2024
5. Umsatzlink, Anfahrtszeit, Flyer & Checkliste
5.1. Umsatzlink WUFOO
-> UMSATZ eintragen
5.2. Anfahrts- und Situationsplan, Anfahrtszeiten
a) Anfahrts- und Situationsplan
-> DOWNLOAD
b) Anfahrtszeiten
Erinnerung: Zu früh zum Check-In kommen lohnt sich nicht. Der Platz ist sehr beschränkt und es gibt keine Parkplätze. Deshalb wirst du leider wieder weggeschickt. Die Check-In Zeit kann aus organisatorischen Gründen leider nicht angepasst werden - die "Foodstrassen" werden von hinten nach vorne aufgefüllt oder umgekehrt. 🙃
PHASE 1:
Freitag, 10.05.2024 und Samstag, 11.05.2024, Check-in Zeiten werden noch mitgeteilt
-> DOWNLOAD: Info Check-In Phase1 folgt
PHASE 2:
Freitag, 24.06.2024, Check-in Zeiten werden noch mitgeteilt
-> DOWNLOAD: Info Check-In Phase 2 folgt
5.3. Logo & Flyer für die Kommunikation
Hilf mit, Werbung zu machen, indem du auf Social Media aktiv bist. Alle sollen wissen, dass wir offen haben.
Anbei findest du das aktuelle Street Food Festival HARDTURM Logo sowie unsere Vorlagen für Posts & Stories, die du dir runterladen kannst.
Auf dem Street Food Instagram- und Facebook-Profil kannst du Bilder oder Post's ganz einfach kopieren oder reposten:
https://www.facebook.com/streetfoodfestivalzurich
FACEBOOK EVENT
Bitte teile nur den offiziellen Event teilen und erstelle keine eigenen Event. So können wir zusammen die meisten Gäste erreichen.
-> Facebook Event Link: folgt
Achtung: Unser Account wurde im Februar 2023 gehackt. Das ist der richtige Account seit eh und jeh ❤️:
https://www.instagram.com/streetfoodfestivalzurich
-> Tagge das Street Food Festival Zürich damit wir deinen Post auch reposten können :)
Wir haben seit diesem Jahr sogar einen Instagram-Sticker, den Ihr verwenden könnt.
-> DOWNLOAD: Anleitung Instagram Story erstellen
-> DOWNLOAD: Sticker (rechte Maustaste)
5.4. Checkliste - are you ready?
6. Einsatz von recyclebarem Besteck & Geschirr
Müll und Verschwendung belasten die Umwelt und die Zukunft unserer Erde im unnötigen Ausmass. Wir wissen, dass ihr bereits viel dagegen tut, Verpackungen und Abfall im Übermass zu verschwenden. Wir möchten unseren Beitrag zur Müllreduktion noch mehr leisten und bitten euch deshalb alle, mit recycelbarem Einweggeschirr zu arbeiten.
Bereits mit einfachen Massnahmen kann viel erreicht werden und das Motto von foodwaste.ch gehört zu den wichtigsten Prinzipien unseres Festivals: Essen wertschätzen, geniessen und Müll reduzieren.
a) Welches Geschirr ist erlaubt?
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Besteck muss zwingend aus Holz oder CPLA hergestellt sein. CPLA ist eine modifizierte Polymilchsäure auch „PLA“ genannt und besteht zu 100% nachwachsenden Rohstoffen
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Geschirr ist ausschliesslich aus Pflanzenfasern, Palmblatt oder Kraftpapier (Crêpes etc.). Nur wenn es nicht anders geht darf CPLA verwendet werden.
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Bei Unsicherheit: Kontaktiert uns.
b) Wo muss das Geschirr bezogen werden?
Jeder ist selbst für sein Geschirr verantwortlich. Wo das Geschirr gekauft wird ist somit DIR überlassen. Das OK Team empfiehlt an dieser Stelle Produkte von PACOVIS (Naturesse) oder ECOZWARE (100% Weizenkleie) oder EcoBioPack.
c) Wird geprüft, welches Geschirr ich habe?
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JA, definitiv! Während den wöchentlichen Hygiene- & Sicherheits-Inspektionen aber auch spontan, wird das OK das eingesetzte Geschirr und Besteck checken.
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Wer sich nicht daran hält, kann vom Festival ausgeschlossen werden und muss mit einem Depotabzug rechnen.
d) Wer kann auf dieses Geschirr und Besteck verzichten? = 1 Ausnahme
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Für kleinere Mahlzeiten ist die Methode „Pack’s ins Brot“ – also der Verzicht auf jeglichen Teller und Besteck – die beste Lösung.
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Es darf maximal eine (!) Serviette oder ein Pergament-Ersatzpapier (wie beim Metzger) verwendet werden.
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Typische Sandwichpapiere (100% Papier) sind auch erlaubt. Oder Spitztüten aus Papier.
e) Die 3 wichtigsten Regeln
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Kleine Portionen: Sie verursachen weniger Resten und der Besucher kann viel Verschiedenes ausprobieren. JEDER kann seine Produkte kleiner machen.
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Reduktion von Wegwerf-Verpackungsmaterial: Planung schlauer Essenausgabe mit der Variante wie “Pack ins Brot”oder "Essen am Spiess"
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Abfalltrennung am Stand: Für PET, Glas, Alu, Altöl und Karton stehen entsprechende Container auf dem Areal bereit. Es eignet sich, die Trennung bereits am Stand vorzunehmen.
Letztes Update, April 2024
7. Richtlinen & Crashkurs für vegi & vegane Produktangebote
7.1. Vegi
Nicht vegi sind:
a) Fleisch
Alle Fleischarten sind ausgeschlossen. Speck, Huhn, Lamm, Ente, Rind, Insekten etc. wie auch tierisches Fett oder Bouillons dürfen strickt nicht im Produktionsprozess der Speise zugefügt worden sein.
b) Gelatine
Gelatine ist oftmals in Gelees oder Süssigkeiten enthalten und basiert auf seiner Masse, die Tierknochen enthalten.
c) Fisch/Meeresfrüchte
Darunter gehören alle Arten von Fisch und Seafood. Achtung: Das inkludiert auch Fisch-Pasten und -Saucen.
7.2. Vegan
a) Nicht vegan sind:
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Milchprodukte: Alle Milchprodukte haben einen tierischen Ursprung und sind deshalb nicht vegan. Darunter zählen Butter, Milch, Käse unabhängig von welchem Tier sowie Paneer, Yoghurt, Rahm, Eis, Ghee und Produkte, die Milchpulver enthalten.
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Eier: Dürfen nicht in vegane Speisen sein. ACHTUNG: Oft in Kuchen, frischen Teigwaren, Nudeln wie Ramen, Mayonnaise, Pancakes oder Meringues – Bitte unbedingt nochmals die Produkt-Rezepturen überprüfen und richtig beschriften.
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Honig ist kein veganes Produkt (Alternativen sind zum Beispiel Agaven- / Reis- oder Ahornsirupe).
Es gibt viele, nicht offensichtliche Inhaltsstoffe in verarbeiteten Lebensmitteln. Hier ist besonders darauf zu achten:
Gelatine, Molke, Fischsauce, Garnelenpaste, Sardellensauce, Milchpulver, Eiweisspulver, Bienenwachs, Bienenpollen, Gelée Royale, Kasein oder Milch-Nebenprodukte wie z.B. Laktose, Käsepulver, Isleinglas bei der Herstellung einiger Biere und Weine, Schellack, Cochenille oder Karmin (rote Lebensmittelfarbe aus Insekten) und Worcester-Sauce (enthält Sardellen).
WICHTIG: Zutatenliste sorgfältig überprüfen!
b) Geeignet für vegane Ernährung
Es gibt aber auch viele Lebensmittel, die für eine vegane Ernährung geeignet sind und bei vielen bereits zum Alltag gehören:
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Alle Früchte: Es gibt eine Fülle von frischen und getrockneten Früchten zur Auswahl, die alle vegan sind.
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Sämtliches Gemüse: Alle Gemüsesorten sind vegan – von Brokkoli über Pilze, Avocado etc. bis hin zu Pommes frites/Chips (sofern nicht in tierischem Fett gekocht).
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Meeresalgen wie essbarer Seetang, Nori, Agar, Dulse und Wakame etc.
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Pflanzliche Öle wie z.B. Sonnenblumenöl, Rapsöl, Sesamöl, Maisöl, Walnussöl, Rapsöl, um nur einige zu nennen.
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Nüsse und Samen: Alle Nüsse und Samen sowie Nuss-Butter wie z.B. Erdnussbutter, Mandelbutter, Tahini.
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Bohnen und Hülsenfrüchte: Linsen, Kichererbsen, Kidneybohnen, Erbsen, schwarze Bohnen, Limabohnen und Sojabohnen etc.
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Nudeln: Die meisten getrockneten Nudeln sind vegan, stellen Sie aber sicher, dass sie kein Ei enthalten (siehe Zutatenliste). Frische Nudeln neigen dazu, Eier oder Eiweisspulver zu enthalten und sind in diesem Fall nicht für eine vegane Ernährung geeignet. WICHTIG: Sossen und Garnierungen sind auch vegan zu gestalten. ACHTUNG: Udon- und Sobanudeln sind vegan, Ramen-Nudeln aber nicht.
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Vollkorn/Getreide: Reis, Weizen, Buchweizen, Hafermehl, Couscous, Bulgurweizen, Quinoa, Teff usw.
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Hefe: Hefe gilt als vegan. Brot mit Hefe, aber ohne Butter, Milch, Eier usw. sind vegan (Briochenbrote sind es nicht!).
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Fleischersatzprodukte: Sojaschrot, Tofu, Seitan, Jackfrucht, Pilze, vegane Würstchen, vegane Burger und sogar vegane Fischstäbchen.
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Molkerei-Ersatzstoffe: Milchfreie Milch umfasst Sojamilch, Cashewmilch, Hafermilch, Kokosmilch, Haselnussmilch, Reismilch, Quinoa-Milch usw. Es gibt auch viele andere Produkte wie Sojacreme, milchfreie Butter und Margarine, veganer Käse, vegane Mayonnaise, Soja-Joghurt und Kokosjoghurt.
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Zartbitterschokolade (55-85% Kakao) kann vegan sein, sofern sie keine Milchprodukte, Laktose oder Molke enthält. Bitte überprüfen Sie die Zutaten.
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Eine Speise ist auch dann nicht mehr vegan, wenn es auf dem selben Grill / in der selben Pfanne wie Fleisch verarbeitet wird (Gefahr von «Kontamination» durch tierisches Fett, das auf veganes Produkt gelangt.). Idealerweise werden getrennte Kochutensilien (separate Pfannen auf dem Grill oder der Kochplatte) verwendet, damit das Fleisch und die veganen Produkte gar nicht erst miteinander in Berührung kommen.
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Heutzutage ist die vegane Ernährung weit verbreitet und es existieren viele Alternativen (von Kuchen bis hin zur Pizza). Möchte ein Standbetreiber vegane Produkte anbieten, eignet es sich, sich kurz im Internet schlau darüber zu machen.
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Veganes Essen basiert ausschliesslich auf pflanzliche Basis und schliesst jegliche Tierprodukte wie FLEISCH, FISCH, MILCHPRODUKTE, EIER und HONIG aus.
7.3. Gluten
Gluten kommen in verschiedenen Getreidearten vor. Dies sind Weizen, Roggen, Gerste, sowie auch Grünkern (unreifer Dinkel), Triticale und verwandte Getreidearten wie Emmer, Einkorn und Kamut.
ACHTUNG: Seitan ist beispielsweise vegan aber nicht glutenfrei.