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Letztes Update, 27.08.21

Konditionen 

Die hier aufgeführten Konditionen können sich vor dem Festival noch ändern. Wenn eure Bewerbung angenommen ist, bekommt ihr den Link zum Vertrag und zu den detaillierten AGB’s. Natürlich fehlen noch Details, die sich auf den Markt auswirken könnten. Wir informieren fortlaufend. 

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AGB’s

1.1 Leistung

Der Vertragsnehmer wird in am Street Food Festival Esswaren verkaufen. Der Festwirtschaftsbereich für Essensstände erstreckt sich über einen dafür ausgewiesenen Bereich auf der Stadionbrache Hardturm Zürich, Hardturmstrasse 269, 8048 Zürich statt. 

1.2 Vertragsinhalt und wichtigste Auflagen des Veranstalters

Der vorliegende Vertrag umfasst alle Auflagen des Veranstalters. Mit der Einreichung des Vertrags verpflichtet sich der Standbetreiber zur Einhaltung der Auflagen. Verstösse können einen unmittelbaren Ausschluss von der Veranstaltung und zusätzliche Kosten für den Standbetreiber zur Folge haben.

Die wichtigsten Auflagen im Überblick welche eingehalten werden müssen:

  • Aufbau, Abbau und Verkaufszeiten

  • Die mind. Öffnungszeiten der Stände müssen vom Standbetreiber eingehalten werden.

  • Das Festival findet bei jeder Witterung statt. Die Öffnungszeiten der Stände gelten als Richtgrösse und können durch den Veranstalter vor oder während der Veranstaltung noch angepasst werden. Wichtig: Wir öffnen und schliessen immer gemeinsam die Stände. 

  • Die Zahlungs-Verbindlichkeiten und Fristen für Stornierungen.

  • Die gesetzlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. 

  • Einsatz von möglichst essbarem oder recyclebarem Geschirr und Besteck gemäss Vorgaben.

  • Die Akonto Zahlung von CHF 1000.- pro Phase ist bis am 30. August 2021 auf das angegebene Bankkonto zu leisten. Diese Anzahlung gilt auch als Depot. 

  • Die UGZ Vorlagen sind durch den Aussteller sicher zu stellen (Spuckschutz, Kühlkette, Temperaturkontrolle, Handwaschanlage, Deklarationspflicht, …).

  • Feuerpolizei: Löschdecke, Feuerlöscher, Fluchtwege und Sicherheitsnachweis für Gas-Kochinstallation sind einzuhalten. 

  • Korrekte Angabe des Strombedarfs. 

  • Ordnung, Reinigung und Bodenabdeckung. 

  • Einhaltung der Vorgaben Covid-Sicherheitskonzept. Für alle Aussteller gilt auf Platz eine Maskenpflicht. 

  • Mengenberechnung, Portionen-Grösse und Preiskalkulation (mind. 1 Gericht max. CHF 13.-) beachten. 

  • Verkaufsverbot von Getränken.

  • Umsatzabgabe.

  • Zusammenarbeit mit Yoordi und Six Payments. 

  • Auf dem ganzen Areal gilt: Wir arbeiten Cashless. 

1.3 Aufbau & Abbau
  • Die Anfahrt, das Check-In und der Aufbau für die Aussteller beginnt jeweils am Tag des Phasenstarts.

  • Ein detaillierter Anlieferung-Zeitplan wird spätestens in der Woche vor der jeweilen Phase verschickt.

  • Die Standbetreiber müssen für eine ausreichende Absicherung ihrer Wertgegenstände sorgen. Zwischen den Veranstaltungszeiten wird es eine einfache Bewachung des Platzes geben. Eine Garantie wird vom Veranstalter nicht übernommen.

  • Der Stand-Abbau vor dem offiziellen Schluss ist nicht gestattet.

  • Der Abbau beginnt jeweils anschliessend am letzten Festivaltag nach dem offiziellen Ende und hat spätestens bis Mitternacht zu erfolgen. Eine Abfahrt am darauffolgenden Tag ist nicht möglich. 

1.4 Infrastruktur & Technik

Detaillierte Informationen zu Platzbedarf, Strombedarf und Aufbau des Food-Standes müssen zusammen mit diesem Vertrag und dem Blatt mit der detaillierten Strombestellung (=verbindliche Anmeldung) bis zum angegeben Zeitpunkt eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Strom-Anfragen garantiert der Veranstalter nicht.

Folgende Infrastruktur steht zur Verfügung:

  • Grundbeleuchtung (bitte für den Stand eigene Beleuchtung mitbringen)

  • Toiletten

  • Sammelcontainer für Abfälle und Altöl

  • Zentrale Abwaschstelle mit fliessendem Wasser (dies entbindet nicht von der UGZ-Vorschrift an jedem Stand fliessendes Wasser zu haben)

Die Angabe des Strombedarfs ist immanent wichtig. Elektrogeräte, welche am Anlass zu Stromausfällen führen und zum Zeitpunkt der Vertragseinreichung vom Standbetreiber nicht angemeldet worden sind, werden vom Veranstalter bis zum Ende der Veranstaltung eingezogen. Es ist ausserdem verboten, Elektrogeräte an die Beleuchtungszuleitung anzuschliessen.

Da der Strom sehr teuer ist, empfehlen wir, wenn immer möglich, mit Gas zu arbeiten sowie stromsparende Massnahmen zu treffen, z.B. Energie-Sparlampen zu verwenden (z.B. OSRAM Warm Comfort Light (2500 Kelvin)).

Jeder Standbetreiber muss die nötigen Verlängerungskabel und Adapter für die Verbindung zwischen Hauptverteiler und seinem Stand (ca. 20m Länge) selbst mitbringen.

Aus Sicherheitsgründen sind alle Kabelrollen vollständig auszurollen. Verwendet der Standbetreiber Kupplungen (Schuko-Stecker), welche erfahrungsgemäss sehr anfällig auf Überlastung sind, so hat er selber für Ersatz zu sorgen. Sollten die Kupplungen nicht ausreichend abgesichert sein und zu Stromausfällen führen, wird dem Standbetreiber vom Veranstalter ein kostenpflichtiger Ersatz gestellt.

Es kann beim Anlass zu temporären Stromausfällen kommen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einen etwaigen Umsatz- oder Warenverlust während einem Stromausfall. Jegliche Schadenersatzansprüche werden vollends wegbedungen.

1.5 Verbindlichkeiten / Fristen / Stornierungen

1. Bezahlung und verbindliche Bestätigung
Nach Eingang des unterschriebenen Vertrags wird eine Rechnung über die ermittelten Kosten (Stand-, evtl. Extrameter- und Strom-Kosten) verschickt, welche innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen ist. Der fristgerechte Zahlungseingang ist zwingend für eine verbindliche Zusage durch den Veranstalter; vorher gilt die Anmeldung des Ausstellers als NICHT bestätigt. Erfolgt kein pünktlicher Zahlungseingang kann der Standplatz ohne weitere Mahnung an die Warteliste weitergegeben und eine Bearbeitungsgebühr wird fällig (siehe Punkt VI.2.).

Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter gilt der Platz als fix gebucht und die Teilnahme des Ausstellers als bestätigt. Eine nachträgliche Abmeldung ist kostenpflichtig (siehe Punkt 6.2)

2. Stornierung der Anmeldung

  • Eine Bewerbung ist bindend. Wird die Bewerbung bestätigt und der Aussteller zieht sich zurück, wird eine Administrations-Gebühr von CHF 40.- fällig.

  • Mit der Einreichung des Bewerbung verpflichtet sich der Standbetreiber zur Teilnahme an der Veranstaltung. Eine Abmeldung nach Bestätigung und vor der Zusendung des Vertrags durch den Veranstalter zieht eine Bearbeitungsgebühr von CHF 60.- nach sich.

  • Rücktritt nach Vertragserhalt (unabhängig von dem Versand / Begleichung der Akonto Rechnung): CHF 150.-

  • Ein Rücktritt nach Bestätigung und Vertragserhalt bis 4 Wochen vor Festivalbeginn zieht eine Verrechnung von 50% der Rechnungssumme nach sich.

  • Bei kurzfristiger Abmeldung (weniger als 15 Werktage vor Beginn des Festivals. Als Beginn des Festivals gilt der Starttag) fällt die volle Stand- und Materialmiete an.

  • Nichterscheinen wird die vollständige Rechnung geschuldet zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von CHF 350.- welche innerhalb von 10 Tagen zu zahlen sind. Diese Gebühr fällt auch bei einem frühzeitigen Abbruch durch den Aussteller an.

1.6 Standgrösse

Grundsätzlich steht jedem Aussteller eine Standfläche von ca. 3×3m zur Verfügung. In Ausnahmefällen (z.B. aussergewöhnliche Standbauten und Trucks) kann eine grössere Fläche gemietet werden, welche beim Bewerbungsprozess vom Veranstalter zuerst bewilligt werden muss. Bei der Bewerbung für eine grössere Standfläche muss daher ein Foto oder Skizze des Standbaus eingereicht werden.


1.7 Verrechnung / Kosten

1. Standmiete und Umsatzbeteiligung

Die Preisberechnung erfolgt auf Grundlage der Basis-Standfläche. Hinzu kommt eine Umsatzabgabe von 10% für den Umsatz, der die Basis-Miete überschreitet. Der Umsatz versteht sich als die unmittelbaren Einnahmen vor Abzug der Kosten, inkl. MwSt.

Berechnungsgrundlage für die Umsatzberechnung ist die Basis-Fläche von 3x3m. Zusätzliche Laufmeter werden separat verrechnet. 

Der Standbetreiber hat die Umsätze bis spätestens am folgenden Tag um 11 Uhr online einzutragen. Im Falle von Verspätungen gilt: erste Mahnung = 0.-, bei jeder weiteren Mahnung werden CHF 10.- vom Depot abgezogen. Der Link wird mit Anlieferungsinformationen mitgeteilt. Der Restbetrag der Standmiete, der sich aus den 10% Umsatzbeteiligung ergibt, wird jeweils nach dem Festival (auf Anfrage per Email, bitte und mind. 48 Stunden im Voraus am Check-out Abend möglich) in Rechnung gestellt (achtung, Umsatz letzter Tag bereit halten).

Diese Art abzurechnen setzt ein hohes Mass an Vertrauen voraus, welches für uns Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Anlass ist, an den sich alle Parteien gerne erinnern und der für alle Parteien nachhaltig ist. Wir sind selbst Gastronomen und können Mengen, Margen und Umsätze gut abschätzen. Wenn wir das Gefühl haben, dass jemand zu Lasten der anderen absichtlich falsche Umsatz-Beträge angibt, werden wir bei der zukünftigen Standauswahl entsprechende Konsequenzen treffen und die betreffenden Standbetreiber nicht mehr als Verkäufer zulassen.

Hinweis: Die Umsetzung der  Festivals ist mit sehr hohen Kosten verbunden. Ziel der Umsatzabgabe ist es, die Teilnahme-Kosten für kleine Anbieter möglichst tief zu halten und anteilmässig auf diejenigen Anbieter zu verteilen, welche finanziell mehr vom Festival profitieren als andere. So soll aus unserer Sicht ein faires Gleichgewicht hergestellt werden, welches langfristig auch Laien-Anbietern eine Teilnahme am Festival erlaubt.

2. Extras
a) Abzüge: Für den Einsatz des Bestellsystems (Kredikartenabgabe, Programmierung, SMS für Info Austausch zwischen Kund:innen und Aussteller:innen, ...)

b) Zusatzmeter: pro angebrochener Zusatz-Laufmeter CHF 18.- / Tag verrechnet.

c) Strom: Alle Steckertypen (T 13/23, T 25, CEE 16, CEE 32) werden gemäss Strombedarf abgerechnet. Pro Aussteller steht am Stromkasten 1 Platz frei. Die Feinverteilung ist also Sache der Aussteller welche ihre Kabel entsprechend SELBST mitbringen müssen. Wenn der Vertragsnehmer zum Zeitpunkt seiner Anmeldung keine detaillierten Angaben zum Strombedarf machen kann, wird er automatisch auf die höchste Stufe eingeschätzt (max. 20 kW möglich). 

Sollte der tatsächliche Strombezug nicht der Bestellung entsprechen und diese so übersteigen, dass Stromausfälle verursacht werden, behält sich der Veranstalter vor, den Aussteller mit seinem Stand unmittelbar vom Platz zu weisen und vom Festival auszuschliessen.

d) Müll und Abwasch: Müllentsorgung, Nutzung der Abwaschstation und Wasserbezug sind im Preis enthalten. Die Standbetreiber haben dafür zu sorgen, dass sie die Abwaschstation stets sauber verlassen. Grosse Abfälle (Deko und ähnlich) sowie Elektroschrott sind bitte eigenständig zu entsorgen und nicht in die Mulden. 

e) Mietmaterial: Wir vermieten keinerlei Mietmaterial.

f) Alle Beträge verstehen sich vor Mehrwertsteuer.


1.8 Depot, Ausweispflicht und SINA-Nachweise

Die Check-Liste dient als Formular für das Check-In und Check-Out und bietet während der Veranstaltung eine Orientierungshilfe für die zu berücksichtigenden Veranstaltungsauflagen.

Der Auszug der Anmeldung mit Strombestellung und Sondergenehmigungen muss während dem Anlass auf Verlangen jederzeit vorgewiesen werden können.

Im Falle von Verstössen gegen die Veranstaltungsauflagen können Abzüge auf die Akonto erfolgen. Solche Abzüge können sein:

  • Nicht-Einhalten der Uhrzeiten: An- und Ablieferung und Verkaufszeiten (ab CHF 40.-)

  • Vernachlässigung der Pflicht zu Schluss- und Zwischenreinigungen (nach Aufwand und Rückmeldung)

  • Nicht-Einhalten der amtlichen Vorschriften von UGZ und Feuerpolizei (z.B. Handwaschanlage, Temperaturkontrolle der Waren, fehlende Löschdecke, usw.)

  • Unvollständiger oder fehlerhafter Strombestellung, d.h. wenn mehr Geräte verwendet werden, als bei der Anmeldung angegeben worden sind (+150 Express Stromer plus Zusatzstrom).

  • Eindeutig ungenügende Mengenkalkulation.

  • Starke Verschmutzung der Abwasch- und Entsorgungsstationen.

  • Entsorgung von Sonderabfall oder grossem Dekomaterial (Elektrogeräte, Metall, ...)

  • Parkieren auf Platz und Wildparkieren im Quartier sind untersagt und haben Depotabzüge (ab 100.-) zur Folge. Siehe auch Punkt 1.15.

Bei der abschliessenden Standabnahme durch den Veranstalter (Check-Out) liegt es im Ermessen des Veranstalters, ob das Depot wieder an den Standbetreiber ausgehändigt werden kann oder wegen Nicht-Einhaltung der Veranstaltungsauflagen einbehalten wird. Wenn eine Nachreinigung der Standfläche erforderlich ist, wird diese dem Standbetreiber nachträglich zusätzlich in Rechnung gestellt, sollte der Betrag das Depot übersteigen. Wird der Check-Out durch den Aussteller umgangen, d.h. wenn der Standbetreiber das Gelände ohne ordnungsgemässe Standabnahme verlässt, verfällt der Anspruch auf das hinterlegte Depot.

Der Verdacht auf die Notwendigkeit einer Nachreinigung der Standfläche muss beim Check-Out durch den Veranstalter nicht begründet werden. Wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt und die Nachreinigung erfolgreich und ohne zusätzliche Kosten erfolgen kann, wird das Depot innert gegebener Frist vom Veranstalter per Banküberweisung zurückerstattet.

 

1.9 Getränkeverkauf, Abgabe von Alkohol und Änderungen des Food-Angebots

Der Verkauf von Getränken (non und alkoholisch) ist ausschliesslich dem Veranstalter vorbehalten.
Ausnahmen müssen beim Veranstalter vor Vertragsunterzeichnung schriftlich beantragt und begründet werden und können auf dem Anlass nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters geltend gemacht werden. Diese Genehmigung muss auf dem Anlass auf Verlangen jederzeit vorgewiesen werden. Verstösse haben eine Beschlagnahmung der Waren durch den Veranstalter und den sofortigen Ausschluss  Depotrückhalten und Extra-Rechnung vom Anlass zur Folge. Der Vermerk jeglicher, nicht besprochener Getränkeangebote in diesem Vertrag ist ungültig.

 

Das Food-Angebot der Bewerbung ist verbindlich und kann nachträglich nur in Absprache mit dem Veranstalter verändert werden. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ohne Absprache mit dem Veranstalter kann eine Schliessung des Stands und den Platzverweis zur Folge haben.
Der Veranstalter behält sich vor, ohne Angabe von Gründen den Aussteller auszuschliessen. 

 
1.10 Mengenberechnung, Portionengrösse und Preiskalkulation

Die Besucher sollen möglichst viele verschiedene Speisen ausprobieren können. Portionengrössen sind entsprechend klein zu planen.

  • Wir sind keine Hochpreisveranstaltung. Verkaufspreise sollen moderat und marktüblich berechnet werden.

  • Bitte den Fokus auf moderate Preise legen. Preisanpassungen sind notfalls durch den Veranstalter möglich. 

  • WICHTIG: Die Verkaufsmenge muss so berechnet werden, dass der Standbetreiber sein Angebot bis zum Ende des Anlasses anbieten kann. Eine frühere Standschliessung ist ausgeschlossen. Falls das passiert muss der Stand bis zum Schluss mind. geöffnet haben. 

  • Der Veranstalter verfügt über die erforderlichen Kompetenzen und Erfahrung, um die Verhältnismässigkeit von Preisen und Portionengrössen zu beurteilen und behält sich das Recht vor, auch während des Anlasses Anpassungen zu verlangen. 

  • Eine Abstimmung im Vorfeld soll sicherstellen, dass sich alle Teilnehmer an diesen Grundsatz halten und einen Weg finden, das Besuchererlebnis aufrecht zu erhalten.

 

1.11 Gesetzliche Bestimmungen

Jeder Standbetreiber muss sicherstellen, dass sein Stand und dessen Einrichtungen hygienisch einwandfrei, betriebssicher und leicht kontrollierbar sind. Überdies haben sie im Hinblick auf die Art und den Zweck ihrer Bestimmung den Bau-, Feuer-, Ge­sundheits-, Wirtschafts- und Lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zu genügen, insb. §24 des Wirtschaftsgesetzes, Absatz 1.

Die Richtlinien und entsprechende Merkblätter des Amts für Gesundheit und Hygiene der Stadt Zürich (UGZ) werden dem Standbetreiber vor der Veranstaltung auf der Website des Veranstalters zur Verfügung gestellt. Der Standbetreiber verpflichtet sich, diese zu prüfen und zwingend einzuhalten. Grosses Augenmerk wird auf folgende Punkte gelegt: Spuckschutz, Handwaschanlage, Einhaltung der Kühlkette, Temperaturkontrolle und Deklarationspflicht der Waren.

Gemäss den Auflagen der Feuerpolizei ist jeder Standbetreiber dazu verpflichtet seinen Stand mit einem geeigneten Feuerlöscher oder zumindest einer Feuerlöschdecke auszustatten. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.

 
1.12 Ordnung und Reinigung

Der Aussteller muss seinen eigenen Stand und dessen unmittelbare Umgebung (ca. 1.5m rund um den Stand) sauber halten. Reinigungen haben während der Veranstaltung regelmässig zu erfolgen. Nach Verkaufsschluss hat jeder Standbetreiber seinen Platz täglich in sauberem Zustand zu hinterlassen.

ARBEITSFLÄCHEN: Das UGZ verlangt glatte und abwaschbare Oberflächen.

BODEN: Der Anlass findet auf der Stadionbrache Hardturm statt. Der Untergrund ist mehrheitlich asphaltiert, es gibt aber auch heiklere Stellen (vor allem im Zusammenhang mit Fett). Aus diesem Grund muss jeder Standbetreiber unter seinem Stand eine wasser- und fettabweisende Unterlage unterlegen, welche die gesamte Standfläche und mindestens 1m rund um den Stand abdeckt. Zu beachten ist, dass zu keinem Zeitpunkt Fett, Flüssigkeiten, Kochabfälle und andere Spuren auf den Boden gelangen.

Für eine Teilnahme am Street Food Festival Zürich ist die Einhaltung der UGZ Vorschriften Voraussetzung und Pflicht 

Sollte die Standfläche nach der Veranstaltung eine Nachreinigung erfordern, wird der Veranstalter dem Standbetreiber die effektiven Kosten dafür nachträglich in Rechnung stellen. Sollte die Nachreinigung nicht zum erwünschten Erfolg führen, haftet der Aussteller für Schadenersatzforderungen.


1.13 Abfälle und Recycling

a) Abfälle: Der Standbetreiber hat für einen geeigneten, verschliessbaren Abfallbehälter für die Entsorgung seiner Abfälle zu sorgen. Nicht verschliessbare Abfallbehälter, sowie Abfallsäcke ohne Abfalleimer werden nicht akzeptiert. Der Transport des Abfalls zu den Sammelcontainern hat im verschlossenen Abfallbehälter zu erfolgen (Gefahr von auslaufenden Flüssigkeiten).

Sammelcontainer für Gäste und Standbetreiber stehen zur Verfügung. Abfallsäcke gehören in diese Sammelcontainer und dürfen nicht vor dem Stand deponiert werden.

b) Geschirr / Glas / PET / Alt-Öl: Als Geschirr und Besteck kann Einwegmaterial verwendet werden. Der Standbetreiber ist für die Beschaffung selber verantwortlich. Die Standbetreiber werden dazu angehalten, abfallvermeidende Massnahmen zu treffen und/oder ihre Ware auf umweltfreundlichem Geschirr zu verkaufen. PET, Glas und Alt-Öl sind vom übrigen Kehricht zu trennen, entsprechende Sammelcontainer stehen bereit.


1.14. Sicherheit / Sorgfalt

Der Anlass findet unmittelbar zwischen zwei Hauptstrassen, was von allen Parteien besondere Vorsicht im Umgang mit dem Verkehrsfluss erfordert. Der Personenfluss auf dem Gelände muss immer gewährleistet sein, genauso wie Fluchtwege stets frei zu halten sind. Die Sicherheits- und Sorgfaltsbestimmungen des Veranstalters müssen strikt eingehalten werden, wobei der Veranstalter keine Haftung übernimmt.

Der Standbetrieb mit Gas ist erlaubt und zur Reduktion des Stromverbrauches auch gewünscht. Die Gas-Installationen und -Anschlüsse müssen nachweislich durch einen Fachmann (Sanitär mit Zulassung für Gasinstallationen) gewartet sein. Dieser Sicherheitsnachweis (SINA) muss jederzeit vorgezeigt werden können.


1.15 Parkplätze

Für Fahrzeuge gibt es kostenpflichtige Parkhäuser im Umkreis (Parkhaus Hardturm und Zürich P-West). Um ein Verkehrschaos zu verhindern und den Aufbau nicht zu behindern, müssen sich die Standbetreiber an die kommunizierten Zeiten für An- und Ablieferung halten und alle Fahrzeuge nach dem Entladen unmittelbar vom Gelände wegfahren. Um ein Verkehrschaos zu verhindern und den Aufbau nicht zu behindern, müssen sich die Standbetreiber an die kommunizierten Zeiten für An- und Ablieferung halten und alle Fahrzeuge nach dem Entladen unmittelbar vom Gelände wegfahren.Ein detaillierter Anfahrtsplan zur Anlieferung wird in der Woche vor der Veranstaltung verschickt.

Das Parkieren auf und um den nahen Patz (zBsp. Tankstelle) sind untersagt wie auch das Wildparkieren im Quartier (besonders warten um die Brache bei Checkin und Checkout Tagen. Die Aussteller sind für die Schulung und Information ihrer Teams selbst verantwortlich). Bei nicht Einhalten der Regeln können Depotabzüge erfolgen. 

 

1.16 Vermarktungs- und Nutzungsrecht

Die Aussteller sind verpflichtet aktiv bei der Verbreitung des Anlasses mitzuhelfen.

a) durch Mailing und andere Direktmassnahmen

b) den Veranstalter mit dem rechtzeitigen zur Verfügung stellen von geeigneten Informationen zu unterstützen (Texte und Bilder zu Stand und Angebot).

Die Aussteller werden aufgefordert, den Anlass zu vermarkten und dafür die verfügbaren Medien (digitaler Flyer und Facebook-Event) nutzen. 

 

1.17 Kommunikationswege

Die Aussteller-Kommunikation des Street Food Festivals findet im Voraus ausschliesslich per Mail statt. Vor Ort gibt es jeweils eine WhattsApp Gruppe für die Aussteller damit die Kommunikation schneller geschehen kann. Die Sicherstellung des Mailverkehrs mit dem Veranstalter gehört zu den vertraglichen Pflichten des Standbetreibers. Als Vertragsnehmer hat er für die regelmässige Betreuung seines Mail-Accounts zu sorgen, so dass er alle relevanten Veranstaltungsinformationen innerhalb von 1-2 Tagen erhält und darauf reagieren kann.

  • Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für nicht-erhaltene Informationen.

  • Der Standbetreiber verpflichtet sich, Mails und den Spam-Ordner regelmässig zu checken und sicher zu stellen, dass die offiziellen Mail-Adressen info@streetfoodfest.ch den Mail-Favoriten hinzugefügt werden, so dass sie nicht im Spam-Filter hängen bleiben.

  • Alle Aussteller sind angehalten, die Kommunikation aktiv zu unterstützen.

  • Der digitale Flyer kann von allen Ausstellern genutzt werden und soll grossflächig an Kunden verschickt und / oder gepostet werden, damit das Festival Relevanz gewinnt.

  • Presse: Wir arbeiten grundsätzlich bereits und eng mit der Presse zusammen. Wenn Aussteller etwas hat, was er als News-Wert erachtet, kann dieser sich gerne per Email beim Veranstalter melden.


1.18 Bewilligungen

Der Veranstalter ist im Besitz einer amtlichen Veranstaltungsbewilligung vom Kanton Zürich und verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen der Bewilligung. Zusammen mit den Auflagen des Veranstalters bilden diese die „Veranstaltungsauflagen für Standbetreiber“, welche Inhalt dieses Vertrags sind. Diese sind von den Standbetreibern zwingend zu befolgen. Sollte dem Veranstalter die Veranstaltungs-Bewilligung aus irgendeinem Grund entzogen oder von der Stadt Zürich (Vermieter) aus nicht vorhersehbaren Gründen eine Absage des Festivals erteilt werden, so wird dieser Vertrag ohne Folgeansprüche wirkungslos.

1.19 Politik / Folgen Zuwiderhandlung

Jegliche politische, religiöse oder sonstige Kundgebung oder Propaganda sowie Fremdwerbung und das Abspielen von Musik ist auf dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich untersagt.

Der Veranstalter ist in den nachfolgenden Fällen befugt, den betreffenden Stand sofort und entschädigungslos zu schliessen wobei sämtliche Gebühren geschuldet bleiben.

  • Wenn der Standbetrieb zu Beanstandung Anlass gibt und nach erfolgter Mahnung keine Abhilfe geschaffen wird.

  • Wenn grobe Verletzungen der in diesem Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen vorliegt.

 

1.20 Ansprechpersonen

Der Veranstalter ist alleinige Ansprechperson für die Aussteller. Eine direkte Kommunikation mit anderen involvierten Parteien des Anlasses ist nicht erwünscht. Bei Fragen immer auf Vania Kukleta oder Katja Weber zugehen, vor Ort auf den Aussteller Zuständige:n oder dem / der Platzchef:in.

 

1.21 Versicherungen / Haftung / Unwetter

Versicherung für Personen und Sachschäden: Der Standbetreiber stellt sicher, dass er über eine der Natur des Geschäftes entsprechende, genügende Betriebshaftpflichtversicherung für Drittschäden verfügt. Der Standbetreiber kann keinerlei Haftungsansprüche gegenüber dem Veranstalter erheben.

Der Anlass findet bei jedem Wetter statt. Kann der Anlass aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Naturkatastrophe, politische Unruhen etc.) oder Drittverschulden nicht stattfinden oder führen solche Einflüsse zu Umsatzeinbussen, so sind jegliche Haftungsansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Die Standmiete und die weiterem Abgaben bleiben trotzdem geschuldet.

Das Fest-Gelände ist grossteils nicht überdacht. Für entsprechend warme/ regensichere Kleidung sowie Schutz vor Regen ist zu sorgen. Im Regenfall ist ausserdem dafür zu sorgen, dass Stromkabel und elektrische Installationen nicht nass werden. Der Anlass findet im Freien statt und Böden können uneben sein oder Schmutz verursachen.

Es liegen wenig Erfahrungswerte bez. Anzahl Kunden und Umsatz vor der Eintritt frei ist und von jeder Seite des Platzes erfolgen kann. 

 

1.22. Vertraulichkeit

Diese Vereinbarungen gelten für beide Parteien und werden gegenüber Dritten nicht kommuniziert.

 

1.23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Schweizerische Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftrag ist Zürich.

 

1.24 Schlussbestimmungen

Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung dieser Konditionen sind nur gültig, sofern sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet sind.

1.25 Bsp. Umsatzbeteiligung

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